ARTIKEL XII
(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person ist im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76612