Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 2., BGBl. II Nr. 84/2021, gültig ab 01.03.2021

§ 2.

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

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