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DAG § 4. Verweisungen, BGBl. I Nr. 71/2005, gültig ab 01.01.2006

§ 4. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG und B-KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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