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CEMT-VV § 9. Vereinfachte Vergabe, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 9. Vereinfachte Vergabe

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, des § 5 Abs. 3 Z 4 und 5, des § 6 sowie des § 7 Abs. 1 und 2 kommen bei erstmaliger Bewerbung nicht zur Anwendung, wenn im Antragszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 weniger oder gleich viele Anträge einlangen wie CEMT-Genehmigungen zur Vergabe zur Verfügung stehen.

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