CEMT-VV § 5. Bewerbungsverfahren, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 5. Bewerbungsverfahren

(1) Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.

(2) Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Bewerbung muss firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Bewerbers;

2. den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;

3. das Datum der Bewerbung;

4. die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;

5. die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.

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