CEMT-VV § 4. Kundmachung, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016
§ 4. Kundmachung
Die Zahl der der Republik Österreich auf Grund der aktuellen Beschlüsse des Rates der CEMT zustehenden CEMT-Genehmigungen und die Zahl der jährlich vergebenen CEMT-Genehmigungen ist durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundzumachen.
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