CEMT-VV § 10. Fahrtenberichtsheft, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 10. Fahrtenberichtsheft

(1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.

(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen – Leerfahrten und Lastfahrten – sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.

(3) Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im § 21 Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.

(4) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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