Anlage 5
[Dickes beigefarbenes Papier]
REPUBLIK ÖSTERREICH Amt der ......................................... Landesregierung
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- A - |
Geschäftszahl
Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr
Die Prüfungskommission zur Feststellung der fachlichen Eignung nach § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 bescheinigt, dass
Frau/Herr ......................................................................................................................................................
(Titel, Vor- und Familienname)
geboren am ......................................................... in .....................................................................................
□ am ........................................................................ gemäß
(Prüfungstermin)
- § 10 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 1 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001, *)
- der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, *)
die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Erfolg abgelegt hat,
□ § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit § 16 Abs. 3
der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. Nr. 46/2001 die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr besitzt,
und somit zur Berufsausübung in einem Personenkraftverkehrsunternehmen berechtigt ist, das Beförderungen
- im innerstaatlichen Verkehr des die Bescheinigung ausstellenden Mitgliedstaates und
- im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt.
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Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis
der fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom über
den Zugang zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung
von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit
der betreffenden Verkehrsunternehmer erbracht. |
Ausstellungsort, Datum
Die Prüfungskommission
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Prüfungskommissäre: | Vorsitzender: |
L. S.
____________________________________________________________________________________
Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich (UK).
□ Zutreffendes ankreuzen
*) Nichtzutreffendes streichen
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