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BZP-VO Anlage 10

Anlage 10


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(Vorderseite)

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001


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1.
Name oder Firma des Unternehmens:
Anschrift des Betriebssitzes:
 
2.
Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):
Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:
Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
 
3.
Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?
 
Ο ja
Ο nein
 
4.
Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:
Erfordernis
> 10 %
 
Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:
< 12 Jahre
 
Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:
> 8 %
 
Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel
 
Ο aufweist
Ο nicht aufweist
Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:
 
Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten
(max. 12) wieder erlangt werden wird ?
 
 
Ο ja
Ο nein
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
 
 
Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

* siehe umseitige Erklärung


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(Rückseite)


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Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:
Jahresüberschuß/-fehlbetrag
+
Abschreibung auf das Anlagevermögen
-
Zuschreibung auf das Anlagevermögen
+
Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen
-
Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen
-
Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse
+/-
sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
=
Cash-Flow aus dem Ergebnis

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