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BZP-VO § 7. Anmeldung zur Prüfung, BGBl. Nr. 889/1994, gültig ab 01.12.1994

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 7. Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie

3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.

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