BZP-VO § 6. Prüfungstermin, BGBl. Nr. 889/1994, gültig ab 01.12.1994

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 6. Prüfungstermin

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

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