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BZP-VO § 5. Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr, BGBl. II Nr. 46/2001, gültig ab 19.01.2001

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 5. Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

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