2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3.
(1) Der Nachweis im Sinne des § 2 kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, daß kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
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