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BZP-VO § 2. Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, BGBl. II Nr. 280/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010

2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 2. Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;

2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;

3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;

4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5. das Betriebskapital.

(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich

1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 280/2010)

2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.

(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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