BZP-VO § 2., BGBl. Nr. 889/1994, gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001

2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 2.

(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen:

1. die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),

2. als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,

3. die Höhe des Umlaufvermögens,

4. die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,

5. Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen:

1. für den Personenkraftverkehr weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5 000 S je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,

2. für die Z 2-Gewerbe weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.

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