1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
2. a) das Taxi-Gewerbe,
b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 4 Kraftfahrliniengesetz, idF BGBl. Nr. 128/1993, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, idF BGBl. Nr. 129/1993) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
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