BZP-VO § 17. Schlußbestimmungen, BGBl. II Nr. 459/2010, gültig ab 24.12.2010

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 17. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und

2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.

(3) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit in Kraft.

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