5. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 16.
(1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.
(2) Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.
(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
(4) Natürliche Personen, die nach dem und vor dem gemäß § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum durch eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 nachzuweisen.
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