BZP-VO § 15., BGBl. Nr. 889/1994, gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001

4. Abschnitt Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

§ 15.

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist

(1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist, auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

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