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BZP-VO § 14., BGBl. Nr. 889/1994, gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 14.

(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung.

(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

2. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,

zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau:

3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

4. kaufmännische Buchführung.

(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Sozialversicherungsrecht;

4. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften;

5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.

(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (§ 8 Abs. 4 leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1. kaufmännische Buchführung,

2. Lohnverrechnung,

mündlich:

1. Verträge im allgemeinen,

2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3. Geschäftsbücher,

4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,

5. Sozialversicherungsrecht,

6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,

7. Steuerrecht,

8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9. kaufmännische Buchführung,

10. Fakturierung,

11. Marketing,

12. Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

13. Organisation der Wirtschaftskammern.

(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,

2. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,

3. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

4. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

5. Straßenverkehrssicherheit.

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

1. kaufmännische Buchführung,

2. Lohnverrechnung.

mündlich:

1. Verträge im allgemeinen,

2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

3. Geschäftsbücher,

4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

5. Sozialversicherungsrecht,

6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,

7. Steuerrecht,

8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

9. kaufmännische Buchführung,

10. Fakturierung,

11. Reisebüros,

12. Organisation der Wirtschaftskammern,

13. Verkehrsgeographie.

(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

1. den schriftlichen Prüfungsteil;

2. vom mündlichen Prüfungsteil:

a) Abschnitt 1 (Recht);

b) Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);

c) Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen

- Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und

- Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;

d) Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);

e) von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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