BZP-VO § 12. Wiederholung, BGBl. Nr. 889/1994, gültig ab 01.12.1994

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12. Wiederholung

(1) Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.

(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76606