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BZP-VO § 11., BGBl. Nr. 889/1994, gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 11.

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:

1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

2. für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),

3. für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

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