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BZP-VO § 10., BGBl. Nr. 889/1994, gültig von 01.12.1994 bis 18.01.2001

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 10.

(1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Personenkraftverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muß vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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