1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
2. a) das Taxi-Gewerbe,
b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
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