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BZGü-VO § 7. Anmeldung zur Prüfung, BGBl. Nr. 221/1994, gültig ab 01.04.1994

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 7. Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,

2. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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