3. Abschnitt Fachliche Eignung
§ 4.
(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.
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