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BZGü-VO § 4. Prüfung der fachlichen Eignung, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig ab 06.09.2000

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 4. Prüfung der fachlichen Eignung

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

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