2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3.
(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
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