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BZGü-VO § 2. Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig von 06.09.2000 bis 18.05.2022

2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 2. Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,

2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,

3. Betriebskapital,

4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn

1. das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S 9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S 5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;

2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

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