2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
1. das Eigenkapital und die Reserven:
a) für den Güterfernverkehr weniger als 180 000 S je Fahrzeug oder 5 500 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
b) für den Güternahverkehr weniger als 100 000 S je Fahrzeug oder 3 000 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist;
2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76605