5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom , mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, und
2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.
(3) § 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
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