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BZGü-VO § 17. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 191/2022, gültig ab 19.05.2022

5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom , mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, und

2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.

(3) § 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

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