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BZGü-VO § 16. Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 191/2022, gültig ab 19.05.2022

5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen

(1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.

(2) Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.

(3) Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen.

(4) Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.

(5) Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.

(6) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.

(7) Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis nicht anzuwenden.

(8) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 10 Abs. 5 bis mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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