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BZGü-VO § 15., BGBl. Nr. 221/1994, gültig von 01.04.1994 bis 05.09.2000

4. Abschnitt

§ 15.

(1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten die von Banken oder anderen befähigten Instituten in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Vertragspartei), ausgestellten Bescheinigungen. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem EWR-Mitgliedstaat auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 374 L 0561 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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