4. Abschnitt
§ 15. Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)
(1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten die von Banken oder anderen befähigten Instituten in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Vertragspartei), ausgestellten Bescheinigungen. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem EWR-Mitgliedstaat auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit.
(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
1. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 74/561/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/438/EWG,
2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht länger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde,
3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 96/26/EG,
4. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges Ia der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
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