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BZGü-VO § 14., BGBl. Nr. 221/1994, gültig von 01.04.1994 bis 05.09.2000

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 14.

(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 mündlicher Teil angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden Höheren Schule *1) oder durch ein in Abs. 6 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

(3) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts;

4. Steuerrecht;

5. Marketing.

(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

4. Steuerrecht;

5. Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;

6. Marketing.

(5) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

4. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;

5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.

(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;

2. Sozialversicherungsrecht;

3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

4. Grundsätze des Gesellschaftsrechts;

5. Steuerrecht;

6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;

7. Marketing;

8. Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.

(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/562/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:

1. Arbeitnehmerschutzrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften;

2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;

3. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;

4. Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

(8) Der erfolgreiche Abschluß (Lehrabschlußprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. Nr. 508/1992, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Beförderungsverträge;

2. Versicherungsrecht;

3. Arbeitsrecht;

4. Beförderungsdokumente;

5. Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);

6. Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).

(9) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

1. den schriftlichen Prüfungsteil;

2. vom mündlichen Prüfungsteil:

a) Abschnitt 1 (Recht);

b) Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);

c) Abschnitt 3 (Zugang zum Markt);

d) Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);

e) Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

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*1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule'' bezeichnet.

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