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BZGü-VO § 14. Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig ab 06.09.2000

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 14. Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

(3) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts;

4. Steuerrecht;

5. Marketing;

6. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.

(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

4. Steuerrecht;

5. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;

6. Marketing;

7. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;

8. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(5) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Sozialversicherungsrecht;

2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

3. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;

4. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;

5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.

(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;

2. Sozialversicherungsrecht;

3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;

4. Grundsätze des Gesellschaftsrechts;

5. Steuerrecht;

6. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;

7. Marketing;

8. Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

9. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;

10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:

1. Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;

2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;

3. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;

4. Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

(8) Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

1. Beförderungsverträge;

2. Versicherungsrecht;

3. Arbeitsrecht;

4. Beförderungsdokumente;

5. Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);

6. Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).

(9) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

1. den schriftlichen Prüfungsteil;

2. vom mündlichen Prüfungsteil:

a) Abschnitt 1 (Recht);

b) Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);

c) Abschnitt 3 (Zugang zum Markt);

d) Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);

e) Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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