BZGü-VO § 12. Wiederholung, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig von 06.09.2000 bis 18.05.2022
3. Abschnitt Fachliche Eignung
§ 12. Wiederholung
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
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