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BZGü-VO § 12. Wiederholung, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig von 06.09.2000 bis 18.05.2022

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12. Wiederholung

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

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