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BZGü-VO § 12. Wiederholung, BGBl. II Nr. 280/2000, gültig von 06.09.2000 bis 18.05.2022

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12. Wiederholung

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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