BZGü-VO § 12., BGBl. Nr. 221/1994, gültig von 01.04.1994 bis 05.09.2000

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12.

§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der beiden Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76605