BZGü-VO § 12., BGBl. Nr. 221/1994, gültig von 01.04.1994 bis 05.09.2000
3. Abschnitt Fachliche Eignung
§ 12.
§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der beiden Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
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