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BZGü-VO § 12., BGBl. Nr. 221/1994, gültig von 01.04.1994 bis 05.09.2000

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12.

§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der beiden Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

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