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BZGü-VO § 12. Wiederholung, BGBl. II Nr. 191/2022, gültig ab 19.05.2022

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 12. Wiederholung

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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