3. Abschnitt Fachliche Eignung
§ 11.
(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
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