BZGü-VO § 1. Geltungsbereich, BGBl. Nr. 221/1994, gültig ab 01.04.1994

1. Abschnitt

§ 1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.

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