BZGü-VO § 1. Geltungsbereich, BGBl. Nr. 221/1994, gültig ab 01.04.1994
1. Abschnitt
§ 1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76605