BZG § 7., BGBl. I Nr. 136/2001, gültig von 28.11.2001 bis 31.07.2003

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(1a) § 3a tritt mit außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.

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