BZG § 7., BGBl. Nr. 129/1984, gültig von 01.07.1984 bis 06.12.1995

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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