BZG § 5. Übergangs- und Schlußbestimmungen Aufhebung von Rechtsvorschriften, BGBl. Nr. 129/1984, gültig ab 01.07.1984

§ 5. Übergangs- und Schlußbestimmungen Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betrifft, außer Kraft.

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