BWG Anlage 1

Anlage 1

Anlage 1

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zu Artikel I, § 22

1. Hohes Kreditrisiko:

a) Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;

b) Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;

c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit'', die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);

d) Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;

e) Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;

f) Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits'');

g) Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;

h) echte Pensionsgeschäfte, soweit § 50 Abs. 1 und 2 noch nicht angewendet wird;

i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und Wertpapieren.

2. Mittleres Kreditrisiko:

a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;

b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit'' erstellt werden;

c) Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5;

d) Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities'' (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities'' (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;

e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.

3. Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:

a) Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

b) die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen.

4. Niedriges Kreditrisiko:

a) Noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;

b) Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;

c) alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

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