BWG § 98., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 98.

(1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen oder an die Oesterreichische Nationalbank unterläßt;

8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,

10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (§ 93 Abs. 11)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;

4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;

6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;

8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;

10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;

11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

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