BWG § 96., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

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