BWG § 94. XX. Bezeichnungsschutz, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996

XX. Bezeichnungsschutz

§ 94. XX. Bezeichnungsschutz

(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen sowie der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.

(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich Finanzinstituten und Finanz-Holdinggesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.

(4) Die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die

1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) Die Bezeichnung „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(7) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.

(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.

(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.

(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

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