BWG § 93a., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 30.04.1999

XVIII. Strukturbestimmungen

§ 93a.

(1) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7.

(2) Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen

1. eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem erteilt wurde, oder

3. eines Kreditinstitutes, das nach dem den Fachverband wechselt,

haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das Kreditinstitut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Einlagensicherungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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