BWG § 8. Beziehungen zu Drittländern, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002

II. Konzession

§ 8. Beziehungen zu Drittländern

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:

1. Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;

2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;

3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;

4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.

(2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung über

1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 und

2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,

für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.

(3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf

1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und

3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.

(5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:

1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;

2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung

a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und

b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.

(6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13.

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